Satzung
der
Altenakademie – Forum für Bildung und Begegnung Gemeinnützige Gesellschaft e.V.
gegründet 1974
Eingetragen im Vereinsregister Nr. 2482 beim Amtsgericht Dortmund
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Altenakademie – Forum für Bildung und Begegnung Gemeinnützige Gesellschaft e.V.“ und hat seinen Sitz in Dortmund.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Die Altenakademie – Forum für Bildung und Begegnung (Altenakademie) ist eine selbständige Gesellschaft. Sie dient der
- Alternsforschung,
- Altenbildung und
- Altenhilfe.
Dabei wirkt sie zusammen mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Gruppen, die ähnliche Ziele verfolgen.
Sie kann sich an Weiterbildungseinrichtungen beteiligen oder selbst als Träger auftreten. Der Verein kann Mitglied von Verbänden und Institutionen werden, deren Ziele und Tätigkeiten denen der Altenakademie nicht widersprechen. Der Verein ist unabhängig und führt seine Aufgaben unter Wahrung parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen und die Satzung anerkennen. Besondere Schulabschlüsse sind nicht erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Der Vorstand kann im Ausnahmefall Mitgliedsbeiträge ermäßigen oder erlassen.
Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind
- Ehrenmitglieder und
- fördernde Mitglieder.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt, sie haben Stimmrecht. Der Verein kann natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt,
- Ausschluss oder
- Tod.
Der Austritt muss schriftlich einen Monat vor Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit seinem Beitrag 6 Monate im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied mit 15 Monaten im Rückstand ist. Weitere Ausschlussgründe sind: grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung und unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er wird vier Wochen nach Zustellung wirksam, falls der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist Einspruch erhebt. Der Einspruch ist beim Schlichtungs-ausschuss einzulegen, der darüber entscheidet.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der gegebenen Ordnungs- oder Benutzungshinweise in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5
Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung (§ 6)
- Vorstand (§ 7)
- Beirat (§ 8)
- Kassenprüfung (§ 6)
- Schlichtungsausschuss (§ 9)
- Kuratorium (§ 10)
Mitglieder von Vereinsorganen bleiben im Amt bis zur Neuwahl bzw. bis zur Übernahme des Amtes durch den jeweiligen Nachfolger.
§ 6
Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe sowohl der Tagesordnung als auch der Anträge ein. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im März eines jeden Jahres statt. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle bis spätestens 31. Januar beim Vorstand eingehen. Danach sind die eingehenden Anträge für die Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Der Vorstand kann jederzeit unter Bekanntgabe der Gründe eine außerordentliche Mit-gliederversammlung einberufen, wenn die Lage es erfordert.
Anträge, die mit dem Einberufungsgrund für eine außerordentliche Mitgliederversammlung zusammenhängen, können ohne Einhaltung bestimmter Fristen gestellt werden. Über die Behandlung beschließt der Vorstand. Anträge, die keinen Zusammenhang mit dem Grund für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung haben, sind zurückzuweisen.
Die Einladungsfrist für Mitgliederversammlungen beträgt mindestens 14 Tage.
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wählt
- den Vorstand - für 3 Jahre
- drei Mitglieder in den Schlichtungsausschuss - für 3 Jahre
- zwei Kassenprüfer/-prüferinnen - für 3 Jahre.
Wiederwahl ist möglich, jedoch muss jeweils ein/eine Kassenprüfer/-prüferin neu gewählt werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/-prüferinnen entgegen und entscheidet über die Entlastung.
Ferner hat sie folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschluss von Satzungsänderungen
- Beschluss über Beitrags- und Aufnahmegebühren
- Beschluss über Vereinsauflösung.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder seinem/ihrem/seiner/ihrer Vertreter/Vertreterin geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei der Wahl des Vorstandes entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird von keinem/keiner Kandidaten/Kandidatin diese Mehrheit erreicht, ist ein zweiter Wahlgang notwendig, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abberufen. Zur Wahl des Vorstandes können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom/von der Versammlungsleiter/-leiterin und dem/der Schriftführer/-führerin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister/-in
- Medienreferenten/-referentin
- Reisereferenten/-referentin
- Schriftführer/-in
- zwei Beisitzern/Beisitzerinnen
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/-in. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung befugt. Bei Rechtsgeschäften über einen Vermögenswert von mehr als 1.500,00 € (eintausendfünfhundert Euro) ist die Mitwirkung eines zweiten vertretungs-berechtigten Vorstandsmitgliedes erforderlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich. Es besteht Anspruch auf Kostenerstattung.
§ 8
Beirat
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand der Altenakademie bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins. Der Vorstand informiert den Beirat und bezieht ihn in seine Arbeit ein.
Dem Beirat gehören an
- höchstens drei von der Mitgliederversammlung vorgeschlagene und gewählte Mitglieder
- je ein Mitglied aus jedem ehrenamtlich geführten Gesprächskreis der Altenakademie, das von diesem Kreis vorgeschlagen und gewählt worden ist
- der/die zuletzt ausgeschiedene 1. Vorstandsvorsitzende.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und seine/-n/ihre/-n Stellvertreter/-in. Der/die Vorsitzende oder sein/-e/ihr/-e Stellvertreter/-in beruft den Beirat nach Bedarf zu Sitzungen ein. Die Tätigkeiten der Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich. Die Mitgliedschaft beträgt jeweils drei Jahre. Sie kann jeweils um drei weitere Jahre verlängert werden.
§ 9
Schlichtungsausschuss
Für vereinsinterne Streitigkeiten ist der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen. Sie werden durch den Schlichtungsausschuss geregelt.
Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und einem/einer Stellvertreter/-in. Voraussetzung für die Wahl ist eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft in der Altenakademie. Die Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende, Wiederwahl ist möglich.
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Schlichtungsausschusses sein.
Seine Beschlüsse haben vereinsintern bindende Wirkung. Der Schlichtungs-ausschuss ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder oder zweier Mitglieder und des/der Stellvertreters/-in beschlussfähig.
§ 10
Kuratorium
Das Kuratorium berät und fördert die Altenakademie. Es soll sich aus geeigneten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben zusammensetzen. Sie brauchen nicht Mitglieder der Altenakademie zu sein. Die vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung bestätigten Kuratoriumsmitglieder sollen durch den Vorstand zur Mitarbeit im Sinne der Förderung der Ziele der Altenakademie angeregt werden. Die Tätigkeiten der Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt jeweils drei Jahre. Sie kann jeweils um drei Jahre verlängert werden.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 75 % der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren/-innen, die dem Vorstand angehören müssen. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen dem als gemeinnützig anerkannten Kuratorium Deutsche Altershilfe e.V. oder einer ähnlichen gemeinnützigen Institution zugeführt.
Die ursprüngliche Satzung datiert vom 27.01.1975
Die Mitgliederversammlung beschloss am:
09.02.1979 eine Abänderung,
27.06.1984 eine Neufassung,
17.03.1989 eine Abänderung,
31.03.1995 eine Abänderung,
22.03.2002 eine Abänderung,
01.03.2008 eine Abänderung,
28.03.2009 eine Abänderung.